Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdruÌÂcklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks AusfuÌÂhrung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch fuÌÂr solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdruÌÂcklichen schriftlischen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 2% Skonto ist bei ausdrücklicher Vereinbarung sind möglich. Bei Vorkasse ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von uns 1 Tag nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein ZuruÌÂckbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur ZuruÌÂckbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der NacherfuÌÂllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, AnspruÌÂche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten uÌÂber dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Verzugszinsen entstehen mit jeweiligem Monatsanfang. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine GegenanspruÌÂche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur AusuÌÂbung eines ZuruÌÂckbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 6. Rücknahmen müssen durch den Verkäufer akzeptiert werden. Im Falle der Rücknahme werden 30% Wiedereinlagerungsgebühren berechnet.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße ErfuÌÂllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfuÌÂllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende AnspruÌÂche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller uÌÂber, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder ErfuÌÂllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs fuÌÂr jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche AnspruÌÂche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 GefahrenuÌÂbergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zuruÌÂckgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, fuÌÂr eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wuÌÂnscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
1. MängelanspruÌÂche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und RuÌÂgeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit der Kaufsache (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung unsererseits.
3. MängelanspruÌÂche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur NacherfuÌÂllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind im Rahmen der NacherfuÌÂllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. –Herstellung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem ErfuÌÂllungsort verbracht wurde. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die zum Zwecke der NacherfuÌÂllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die NacherfuÌÂllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, RuÌÂcktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Wir haften ausschließlich nur für die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung. Ausdrücklich nicht für Schadensersatz aus Produktions- uns/oder Folgekosten, die aus Fehlern der Ware entstehen können. Dem Besteller obliegt die Pflicht, die Auslegung Ware der zu kontrollieren, fehlerhafte Berechnungen und Beanstandungen, chemisch und materiell, vor Auslieferung der Ware zu überprüfen und zu beanstanden. Dies gilt auch, sofern der Besteller, Schadensersatzsprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung wie beschrieben in §6.6 begrenzt.
8. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Die Verjährungsfrist fuÌÂr MängelanspruÌÂche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren- übergang.
10. RuÌÂckgriffsanspruÌÂche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine uÌÂber die gesetzlichen MängelanspruÌÂche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne RuÌÂcksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fuÌÂr SchadensersatzanspruÌÂche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer AnspruÌÂche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenuÌÂber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Patent – und Urheberrechte
Alle Arbeiten, die für die Firma IST Pumpen und Dosiertechnik GmbH, kurz „IST“ im Auftrag erledigt werden, durch die Grundlage von IST Zeichnungen, Aufgaben, Produkten, Ideen, Gespräche oder Gegenstand erstellt werden oder einer IST Anregung ist oder war, wodurch ein Patent- oder ein Urheberschutzrecht entsteht, gehört eindeutig der Firma IST (als Person der Eigentümer der IST). Sie unterliegen der Geheimhaltung und müssen nach Benutzung zurückgegeben werden und vernichtet werden. Dazu gehören Copyrights, die im Auftrag von IST erstellt werden, gehören ausnahmslos der IST.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der ZuruÌÂcknahme der Kaufsache durch uns liegt kein RuÌÂcktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdruÌÂcklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein RuÌÂcktritt vom Vertrag. Wir sind nach RuÌÂcknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfuÌÂhren.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzuÌÂglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller fuÌÂr den entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberuÌÂhrt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. FuÌÂr die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie fuÌÂr die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum uÌÂberträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.