Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
Soweit die Auslegung oder Auswahl unserer Produkte auf Angaben des Bestellers beruht, ist dieser für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Fördermedium, Zusammensetzung und Konzentration des Mediums, Temperatur, Viskosität, Druck, Förderleistung, Umgebungsbedingungen und Einsatzzweck.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und, soweit rechtlich geschützt, Urheberrechte vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Versand und Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Soweit ein Skonto vereinbart wurde, ist ein Skontoabzug nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Rechnungen des Bestellers vollständig beglichen sind. Bei vereinbarter Vorkasse ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
Rechnungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, ist die Vergütung mit Lieferung bzw. Abnahme und Zugang der Rechnung fällig. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Ein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht. Eine Rücknahme erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch uns. Im Falle einer vereinbarten Rücknahme sind wir berechtigt, eine Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 % des Netto-Warenwertes zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Sonderanfertigungen, kundenspezifisch gefertigte oder beschaffte Waren sowie bereits verwendete oder beschädigte Waren sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Besteller die von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Angaben, Unterlagen, Freigaben und vereinbarter Vorauszahlungen, rechtzeitig erbracht hat.
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn und soweit wir durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse an der rechtzeitigen Lieferung gehindert werden. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen sowie nicht von uns zu vertretenden Störungen der Liefer- oder Transportwege. Wir werden den Besteller über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.
Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 7 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere angemessene Lager-, Transport- und Bereitstellungskosten, trägt der Besteller, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns an der rechtzeitigen Erbringung unserer Lieferung oder Leistung hindern, verlängern die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dies gilt insbesondere bei Naturkatastrophen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, erheblichen Betriebs-, Energie- oder Versorgungsstörungen sowie erheblichen Störungen der Transport- oder Lieferwege, soweit diese Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen. Wir werden den Besteller über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer wesentlichen Behinderung unverzüglich informieren.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Besteller, den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Besteller über.
Transport- und sonstige Verpackungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Besteller die Kosten der Rückgabe und Verwertung der Verpackungen.
Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung für die Lieferung ab.
§ 6 Mängelhaftung
Soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Angaben und Erklärungen zu unseren Produkten stellen keine Garantie im Rechtssinne dar, sofern wir eine solche nicht ausdrücklich übernommen haben.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung verlangen. Unser Recht, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen gesetzlichen Gründen entbehrlich, stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere bei Arglist, bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in § 7.
§ 7 Gesamthaftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Schutz-, Patent-, Urheberrechte und Vertraulichkeit
An von uns bereitgestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Konstruktionen, technischen Unterlagen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen behalten wir uns sämtliche bestehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erhält der Besteller an den von uns bereitgestellten Unterlagen und Arbeitsergebnissen nur die Nutzungsrechte, die zur vertragsgemäßen Verwendung der von uns gelieferten Waren oder Leistungen erforderlich sind. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte, bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
Vertrauliche technische und kaufmännische Informationen, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Durch die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen werden keine Rechte an unseren Patenten, Gebrauchsmustern, Designs, Marken, Urheberrechten, unserem Know-how oder sonstigen Schutzrechten übertragen oder eingeräumt, soweit dies nicht für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag und zur Herausgabe der Kaufsache berechtigt.
Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren und uns alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen und die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilig Miteigentum, soweit ihm dieses zusteht. Der Besteller verwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
AGBs – IST Pumpen und Dosiertechnik GmbH – Stand 08/2026
Allgemeine Einkaufsbedingungen:
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